Neuordnung im öffentlich-rechtlichen Senderverbund
Seit dem 1. Dezember 2025 ist der Siebente Medienänderungsstaatsvertrag („Reformstaatsvertrag“) in Kraft. Nach Abschluss der Ratifizierung in allen 16 Landtagen hat für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Phase der strukturellen Konsolidierung begonnen. Eine Bestandsaufnahme der ersten Umsetzungsschritte im Hörfunk, Fernsehen und Online-Bereich.
Berlin, im Januar 2026. Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 hat sich die Angebotsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland merklich verändert. Grundlage hierfür ist der sogenannte Reformstaatsvertrag, der am 1. Dezember 2025 in Kraft trat. Das Regelwerk, das Ergebnis eines mehrjährigen medienpolitischen Diskurses zwischen den Ländern und den Anstalten ist, zielt auf eine Schärfung des Profils sowie eine Effizienzsteigerung der Strukturen ab. Die ersten Auswirkungen dieser Novelle sind im Januar 2026 bereits in der Programmpraxis sichtbar, insbesondere im Hörfunk und in den telemedialen Angeboten.
Der Prozess bis zur Inkraftsetzung war durch intensive Abstimmungen gekennzeichnet. Nachdem die Ministerpräsidenten den Vertrag im März 2025 unterzeichnet hatten, folgten die parlamentarischen Beratungen in den 16 Landtagen. Trotz divergierender Auffassungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierungsmodalitäten, die zeitweise durch Vorbehalte aus Sachsen-Anhalt in den Fokus rückten, konnte das Ratifizierungsverfahren fristgerecht abgeschlossen werden. Damit wurde die rechtliche Basis für die Anpassungen geschaffen, die nun schrittweise realisiert werden.
I. Konsolidierung der Hörfunklandschaft
Eine der zentralen Vorgaben des Staatsvertrags betrifft die quantitative Begrenzung der Hörfunkprogramme. Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Wellen der ARD wurde von über 70 auf 53 limitiert. Um diese Vorgabe zu erfüllen, haben die Intendanten der Landesrundfunkanstalten bereits im Juni 2025 eine Radiostrategie verabschiedet, deren Umsetzung mit dem Stichtag 1. Dezember begann.
Die Reduktion erfolgt primär durch die Einstellung digital verbreiteter Spartenprogramme sowie durch eine intensivierte Kooperation zwischen den Anstalten. Im Sendegebiet des Bayerischen Rundfunks (BR) wurde der Sendebetrieb der Jugendwelle PULS, des Nachrichtenkanals BR24live sowie der Welle BR Schlager und BR Verkehr eingestellt. Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) hat sein Portfolio um die Programme MDR Klassik, MDR Tweens und MDR Schlagerwelt bereinigt. Auch der Norddeutsche Rundfunk (NDR) und der Westdeutsche Rundfunk (WDR) haben entsprechende Anpassungen vorgenommen: Die Programme NDR Blue, NDR Info Spezial, WDR Event und der Kanal „Die Maus“ werden nicht mehr linear ausgestrahlt.
An die Stelle der eingestellten linearen Angebote treten in vielen Fällen digitale Substitutionsangebote oder Kooperationsmodelle. So wurde für das Genre Schlager eine „digitale Schlagerwelt“ in der ARD Audiothek implementiert, die Livestreams und On-Demand-Inhalte bündelt. Im Bereich der klassischen Musik erfolgt eine verstärkte Zulieferung von Inhalten des MDR an den BR, ergänzt durch eine kuratierte „Klassikheimat“ in der Audiothek. Diese Maßnahmen folgen der strategischen Ausrichtung, Synergien zu heben und Inhalte plattformübergreifend verfügbar zu machen, ohne für jedes Genre eine eigenständige lineare Infrastruktur in jedem Bundesland vorzuhalten.
II. Perspektivische Neuordnung im Fernsehen
Während die Anpassungen im Hörfunk bereits vollzogen wurden, sieht der Staatsvertrag für das lineare Fernsehen Übergangsfristen vor. Im Bereich „Information, Bildung und Dokumentation“ schreibt das Regelwerk eine Reduktion der bisher vier Spartenkanäle (Tagesschau24, Phoenix, ARD-alpha, ZDFinfo) auf künftig zwei Angebote vor. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist bis zum Jahr 2027 terminiert.
Derzeit befinden sich die Verantwortlichen von ARD und ZDF in Gesprächen über die konkrete Ausgestaltung dieser Bündelung. Da der Sender Phoenix als Ereignis- und Dokumentationskanal eine Sonderstellung im Gefüge einnimmt, konzentrieren sich die Szenarien auf eine mögliche Zusammenführung oder Überführung der Inhalte der übrigen Kanäle. Ziel ist es, die publizistische Leistung in diesem Segment zu erhalten, jedoch die Verbreitungswege zu konzentrieren. Ähnliche Prüfaufträge bestehen für die Angebote, die sich an ein jüngeres Publikum richten (ZDFneo, One), sowie für die Kultursender 3sat und Arte. Hier sieht der Staatsvertrag vor, dass Inhalte von 3sat perspektivisch in das Angebot von Arte integriert werden können; eine rechtliche Verpflichtung zur vollständigen Fusion besteht in dieser Form jedoch als Kann-Bestimmung.
III. Neuregulierung der Online-Angebote
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags gelten zudem modifizierte Rahmenbedingungen für die Telemedien von ARD und ZDF. Ein wesentlicher Aspekt ist die Präzisierung des Verbots der sogenannten Presseähnlichkeit. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass textbasierte Inhalte in den Online-Angeboten in der Regel einen direkten Bezug zu einer sendungsbezogenen Audio- oder Videoinhalt aufweisen müssen. Reine Textbeiträge ohne diesen Bezug sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
Diese Regelung, die als Kompromiss im Wettbewerb mit den privaten Presseverlagen verstanden wird, hat unmittelbare Auswirkungen auf die redaktionelle Gestaltung. Seit Dezember 2025 ist eine stärkere Fokussierung auf audiovisuelle Formate zu beobachten. Die Nachrichtenangebote, etwa die neu gestaltete Tagesschau-App, stellen Bewegtbild und Audioformate in den Vordergrund. Textliche Elemente dienen primär der Einordnung, Begleitung oder Vertiefung dieser Inhalte. Der ARD-Vorsitzende Florian Hager hatte diese Umstellung im Vorfeld als eine der komplexesten Herausforderungen der Reform bezeichnet, da sie tiefgreifende Anpassungen in den redaktionellen Workflows erfordert.
IV. Finanzierung und Ausblick
Die strukturelle Reform wird begleitet von der Diskussion um die Finanzierung des Systems. Die Länder hatten eine Anhebung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2025 zunächst nicht umgesetzt, was aus Sicht der in Karlsruhe beschwerdeführenden Anstalten zu verfassungsrechtlichen Klärungsbedarfen führte. Ungeachtet dieser parallel laufenden juristischen und politischen Klärungsprozesse ist die operative Umsetzung der Strukturreform nun bindendes Recht.
Der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, Alexander Schweitzer, betonte, dass der Reformstaatsvertrag darauf abziele, die Anstalten „zukunftsfester, digitaler und effizienter“ aufzustellen. Die nun sichtbaren Schritte – von der Portfoliobereinigung im Radio bis zur Fokussierung im Netz – markieren den Beginn dieser Transformation. Die kommenden Jahre bis 2027 werden zeigen, wie die Bündelung der linearen Fernsehkanäle ausgestaltet wird und inwieweit die Effizienzgewinne zur Stabilität des Gesamtsystems beitragen können.
Für die Nutzer bedeutet der Januar 2026 eine Umgewöhnung: Das Angebot ist quantitativ gestrafft, zugleich aber in den digitalen Ausspielwegen stärker vernetzt. Der Reformstaatsvertrag versucht damit die rechtlichen Weichen für den Übergang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in eine primär digitale Medienordnung zu stellen.
